Die neue TRBA 255
Im Kontext mit der aktuellen Situation wurden die technischen Regeln im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen erweitert. Diese neue TRBA 255 regelt den Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitswesen. Eine Aktualisierung erfolgte bereits am 29.04.2021.
Anwendungsbereich und Zielsetzung
Die TRBA 255 konkretisiert die BioStoffV für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Dabei stehen folgende Ziele im Fokus:
- Schutz der Beschäftigten in besonderer Gefahrenlage sicherstellen
- Gefahr der Ausbreitung des Virus minimieren
- Funktion des Gesundheitswesens aufrechterhalten
- Die Folgen einer epidemischen Lage eingrenzen
Um diese Ziele zu erreichen, werden spezielle personenbezogene Maßnahmen definiert. Zur Umsetzung sollte folgende Ausstattung hier Anwendung finden:
- Schutzhandschuhe (nach EN 374)
- Mund-Nasen-Schutz (DIN EN 14683) und Atemschutzsysteme (FFP2-Maske nach DIN EN 149, FFP3-Maske, gebläseunterstützte Filtergeräte)
- Schutzbrille (EN 166), Schutzvisier (nur in Kombination mit Maske)
- Schutzhauben
- Schutzkittel / Schürze
Im Folgenden möchten wir Ihnen dazu genauere Informationen an die Hand geben:
Schutzhandschuhe
Tragen Sie medizinische Einmalhandschuhe nach EN 374. Achten Sie darauf, die richtigen Größen bereitzustellen. Bei der Entnahme der Handschuhe aus der Packung sollten Sie die Öffnung nicht kontaminieren. Verwenden Sie immer nur ein Paar pro Patientenkontakt. Ziehen Sie die Handschuhe nach Ihrer Tätigkeit richtig aus und entsorgen Sie diese in einem geschlossenen Behältnis. Vergessen Sie auch nicht, sich nach dem Ablegen der Handschuhe die Hände zu desinfizieren.
Einsatz von Atemschutzsystemen
Diese Systeme gibt es in reichhaltiger Vielfalt. Um Ihnen die Unterschiede zu vergegenwärtigen, finden Sie nachfolgend eine Übersicht mit entsprechender Beschreibung:
Schutzbrille und Schutzvisier
Da bei diesen Produkten trotz ihrer Schutzwirkung eine potenzielle Gefahr der Übertragung über die Augenschleimhaut besteht, sollten Sie die Art des Augenschutzes in Ihrer Gefährdungsbeurteilung genau festlegen. Benutzen Sie auf jeden Fall ein Visier oder eine Bügelbrille mit Seitenschutz (zusätzlich zur Brille), wenn die Gefahr besteht, dass Viren in die Augenschleimhaut gelangen können. Üben Sie darüber hinaus Tätigkeiten mit engem Kontakt zu Patienten (Abstand unter 1,5 m) mit ungeklärten Atemwegsinfektionen aus, tragen Sie am Besten eine Korbbrille. Jede Schutzbrille oder jedes Schutzvisier sollten Sie mit desinfizierten Händen aufsetzen. Das Absetzen sollte mit nicht kontaminierten Schutzhandschuhen erfolgen.
Schutzhauben
Zusätzlich zur bisher beschriebenen Schutzausrüstung sollten bei aerosolproduzierenden Behandlungen Schutzhauben getragen werden. Damit vermeiden Sie, dass sich Aerosole im Haarbereich niederschlagen können. Unter diese Rubrik fallen beispielsweise folgende Tätigkeiten:
- Bronchoskopie
- Intubation
- zahnärztliche Tätigkeit
- Absaugen
Schutzkittel / Schürze
Diese Schutzmaßnahme gilt selbstverständlich bei jeder Tätigkeit am potenziell infektiösen Patienten. Dazu muss der Schutzkittel oder die Schürze vorne durchgehend geschlossen und nur für den Gebrauch durch eine Person bestimmt sein. Legen Sie für die Aufbewahrung einen abgegrenzten Bereich fest. Beim Aus- und Wiederanziehen vermeiden Sie bitte die Kontamination von Händen und Gesicht. Legen Sie Ihren Schutzkittel oder Ihre Schürze vor dem Betreten des Behandlungszimmers an. Das Ausziehen erfolgt dann unmittelbar vor Verlassen des Zimmers. Der Abwurf der Schutzkleidung sollte noch im Raum vorgenommen werden. Jedem Beschäftigtem sollten Sie pro Woche mindestens zwei Schutzkittel zur Verfügung stellen.
Hygienemaßnahmen bei Patienten
Weisen Sie Ihre Patienten immer wieder darauf hin, dass diese auch gewisse Hygienemaßnahmen zu absolvieren haben. Dazu gehören das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (in Bayern FFP2-Maske), den Abstand von 1,5 m oder größer einhalten, der Husten- und Niesetikette (Einmaltaschentuch, Ellenbeuge) folgen und die Regeln für Händehygiene beachten. Kommunizieren Sie dies Ihren Patienten, indem Sie beispielsweise eine graphische Darstellung der Regeln aushängen.
Dieser Einblick in die neue TRBA 255 zeigt, wie intensiv sich der Gesetzgeber mit der neuen Lage befasst hat. Die Vielzahl der Regelungen und deren Einhaltung gewährleisten jedoch den speziellen Schutz, den sowohl Sie im Arbeitsalltag als auch Ihre Patienten brauchen, um gesund zu bleiben.